§ 3 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1986

§ 3.

(1) Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Verordnung vom 28. Feber 1984, BGBl. Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen. Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.

(2) Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.

Schlagworte

BGBl. Nr. 422/1977, BGBl. Nr. 111/1984

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134065

alte Dokumentnummer

N8198611378Y

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