§ 3 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1986

§ 3.

Als Stichtag für den Beginn der Erhebungen beim Gemüseanbau wird der 1. Mai 1986 festgelegt. Der Endtermin richtet sich nach dem Termin für die Aufhebung des Verkehrsverbotes durch den Landeshauptmann.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134090

alte Dokumentnummer

N8198611524Y

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