§ 3 Filmstandortgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Förderungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Als Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und wirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene unabhängige Filmproduktionsunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, oder eine allein zum Zweck der Herstellung eines Films gegründete Gesellschaft in Betracht.

(2) Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.

(3) Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn

  1. 1. die Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests erfüllt werden,
  2. 2. der Förderungswerber den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt und
  3. 3. die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EWR-Bürger sind und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern oder EWR-Bürgern besteht.

(4) Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.

(5) Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.

(6) Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.

(7) Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.

(8) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.

(9) Von der Förderung sind ausgenommen Filme,

  1. 1. die im Auftrag hergestellt werden,
  2. 2. für die von einem Fernsehveranstalter oder dessen Tochterunternehmen die Förderung beantragt wird,
  3. 3. die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen,
  4. 4. die die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Gefühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sind.

Schlagworte

Dialogstelle

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008872

Dokumentnummer

NOR40162736

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