Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag
§ 3.
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
- a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
- b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
- c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10009500
Dokumentnummer
NOR12120654
alte Dokumentnummer
N7198010365O
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