§ 3 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3.

(1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

  1. 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);
  2. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. 3. der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

  1. 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
  2. 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;
  6. 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen und Institutionen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

  1. 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. 2. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist;
  3. 3. Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der jeweilige Fernsprechanschluss für diese Personen als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.

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