Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3.
(1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen weiteren Fernsprechanschluss eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot);
- 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- 3. der Fernsprechanschluss darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- 1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art;
- 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- 3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983;
- 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen und Institutionen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- 1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- 2. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, wenn ihr Fernsprechanschluss als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist;
- 3. Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern der jeweilige Fernsprechanschluss für diese Personen als Fax oder Schreibtelefon eingerichtet ist.
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