§ 3 FeuerschutzStG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1993

Steuerberechnung.

§ 3

(1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

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