§ 3.
Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete Ausgangsmaterialien als auch für andere Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen und so gelagert halten, daß jede abträgliche Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung bestimmten Fettstoffe vermieden wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10010286
Dokumentnummer
NOR12130437
alte Dokumentnummer
N8195729458L
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