§ 3 Fettverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 3.

Betriebe, die sowohl für Speisefette geeignete Ausgangsmaterialien als auch für andere Zwecke bestimmte Fette verarbeiten, müssen die Rohmaterialien in einer zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichenden Weise kennzeichnen und so gelagert halten, daß jede abträgliche Beeinflussung der für die Speisefetterzeugung bestimmten Fettstoffe vermieden wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010286

Dokumentnummer

NOR12130437

alte Dokumentnummer

N8195729458L

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