§ 3 Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten

§ 3.

(1) Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.

(2) Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn

  1. 1. er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
  2. 2. er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen oder Parkplätzen der öffentlichen Verkehrsmittel, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder
  3. 3. er sich an einer Raststätte im hochrangigen Straßennetz befindet.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.

(4) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010261

Dokumentnummer

NOR40204859

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