Berufsbild
§ 3
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | ||
2. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | ||
3. | Kenntnis über Holzarten, Holzauswahl, Lagerung und Holztrocknung | ||
4. | Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Plänen | ||
5. | Zusammenbauen, Einpassen und Montieren von Einzelteilen | ||
6. | Handhaben, Verwenden, Instandhalten und Schärfen der zu verwendenden Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe | ||
7. | Handhaben von Geräten, Maschinen und Einrichtungen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen | ||
8. | Ausbildung in der Bearbeitung von Holz, Plattenwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen, wie Messen, Anreißen, Hobeln, Auftrennen, Aufreißen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Feilen, Putzen und Schweifen | ||
9. | Herstellen von Verbindungen in Holz und anderen Materialien von Hand und mit Maschinen, wie Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Graten und Kröpfeln | ||
10. | Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen | ||
11. | Grundkenntnisse über den Holzschutz | Facheinschlägiges Imprägnieren von Hölzern | |
12. | Grundkenntnisse über Verbindungsmitteln und Beschläge | Verarbeiten von Verbindungsmittel und Beschlägen | |
13. | – | Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | |
14. | Zusammenbauen und Montieren von vorgefertigten Bauteilen | ||
15. | – | Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten | |
16. | – | Aufschnüren, Abbinden und Bezeichnen der Hölzer | |
17. | Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlung | Durchführen von facheinschlägigen Oberflächenbehandlungen | |
18. | Grundkenntnisse über Befestigungstechniken | Anwenden von Befestigungs- und Montagetechniken | |
19. | Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Innenausbau, Türen und Fenster, Holzfußboden, Wand- und Deckenverkleidung | ||
20. | Grundkenntnisse im Stiegenbau | ||
21. | Kenntnis über Schall- und Wärmeschutz | ||
22. | Kenntnis der einschlägigen Normen, Vorschriften und Qualitätsstandards | ||
23. | Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz sowie Kenntnis über vorbeugende Brandschutzmaßnahmen | ||
24. | Verhalten gegenüber Kunden, Kundenberatung und Kundenbetreuung | ||
25. | Grundkenntnisse über Betriebsorganisation und Kostenstruktur | ||
26. | Kenntnis über das Transportwesen | ||
27. | Grundkenntnisse im Umgang mit dem elektrischen Strom | ||
28. | Grundkenntnisse über den Ablauf und die Zusammenarbeit der einzelnen Handwerker am Arbeitsplatz | ||
29. | Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere über Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
30. | Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | ||
31. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
32. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen | ||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Schlagworte
Bearbeitungsmöglichkeit, Verarbeitungsmöglichkeit, Schallschutz
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000020
Dokumentnummer
NOR40000265
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