Verpflichtungen der Fernsehveranstalter
§ 3.
(1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte an einem in einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung genannten Ereignis erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmer entsprechend der in der Verordnung festgesetzten Weise (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden, gerechnet ab dem Beginn eines Ereignisses bis zum Beginn der Sendung.
(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche und ohne regelmäßige Zahlungen für die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Entschlüsselung empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie der an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt auch als erfüllt, wenn der Fernsehveranstalter in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingungen versucht hat, den frei zugänglichen Empfang des Ereignisses im Sinne des Abs. 1 zu ermöglichen. Zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung über diese Bedingungen kann ein Fernsehveranstalter den Bundeskommunikationssenat (§ 6) anrufen. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlungen sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines der beteiligten Fernsehveranstalter auszusprechen, ob der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 3 in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Für den Fall, dass der Fernsehveranstalter seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, hat der Bundeskommunikationssenat anstelle des Fernsehveranstalters die angemessenen und marktüblichen Bedingungen im Sinne des Abs. 3 festzulegen. Insbesondere hat der Bundeskommunikationssenat einen angemessenen und marktüblichen Preis für die Einräumung der Übertragungsrechte festzulegen.
(5) Ein Fernsehveranstalter, der seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, kann nach den zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.
(6) Eine Schadenersatzklage ist erst nach Vorliegen einer Entscheidung gemäß Abs. 4 zulässig. Unbeschadet des Abs. 7 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens gemäß Abs. 4 an eine rechtskräftige Entscheidung gebunden.
(7) Hält das Gericht in einem Verfahren gemäß Abs. 6 den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
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