§ 3 FAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Begriffsbestimmungen

§ 3.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. 1. Feuerungsanlagen technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme (zur Raumheizung, zur Bereitung von Warmwasser, zur Erzeugung von Prozeßwärme) Brennstoffe verbrannt und deren Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden, einschließlich der allenfalls angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen;
  2. 2. konventionelle Brennstoffe
  3. 2.1 feste Brennstoffe (Z 3),
  4. 2.2 flüssige Brennstoffe (Z 4),
  5. 2.3 gasförmige Brennstoffe (Z 5),
  6. 2.4 standardisierte Brennstoffe (Z 5a);
  7. 3. feste Brennstoffe
  1. a) Biomasse:
  1. - feste naturbelassene Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden (naturbelassenes Holz zB in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Sägespänen, Reisig, Zapfen oder Presslingen, naturbelassene Rinde oder Kork);
  2. - sonstige feste pflanzliche Produkte aus der Land- und Forstwirtschaft (zB Getreidepflanzen, Gräser, Miscanthus);
  1. b) Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung) mit Ausnahme solcher, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmittel, durch Bindemittel oder Härter oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können (zu solchen ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass sie frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind);
  2. c) alle Arten von Braunkohle oder Steinkohle;
  3. d) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks;
  1. 4. flüssige Brennstoffe
  1. 5. gasförmige Brennstoffe Brenngase (Erdgas, Flüssiggas, Erdgas-Austauschgas);
  2. 5a. standardisierte Brennstoffe Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind;
  3. 6. Sonderbrennstoffe nicht unter Z 2 fallende Brennstoffe mit Ausnahme von Abfällen (§ 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes);
  4. 7. Mischfeuerungsanlagen Feuerungsanlagen, in denen gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffarten verfeuert werden;
  1. 8. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge;
  2. 9. Wärmeleistung die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge;
  3. 10. Nennwärmeleistung die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung;
  4. 11. Wärmeleistungsbereich der vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegte Bereich, in dem die Feuerungsanlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
  5. 12. Abgasverlust jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt abgeführt wird;
  6. 13. Verbrennungsgase (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuß bzw. aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
  7. 14. Emission die Abgabe der Abgase ins Freie;
  8. 15. Emissionsgrenzwert die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m3); die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf und, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3% bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, von 6% O2 bei Kohle bzw. Koks und von 11% O2 bei Holz bezogen;
  9. 16. NOx-Emissionen die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);
  10. 17. HC-Emissionen die Summe der Emissionen von unverbrannten gasförmigen organischen Verbindungen (Kohlenwasserstoffen), berechnet und angegeben als Gesamtkohlenstoff;
  11. 18. CO-Emission die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
  12. 19. Staub-Emission die Emission von im Abgas dispergierten Partikeln (unabhängig von Form, Struktur und Dichte), die auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt werden;
  13. 20. Rußzahl der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
  14. 21. Hochtemperaturprozesse Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100 ºC und flüssige Wärmeträger über 160 ºC erwärmt werden.

(2) Ob mehrere mit demselben Brennstoff betriebene Feuerungsanlagen (ausgenommen Mischfeuerungsanlagen), die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen und deren Verbrennungsgaszüge in einen gemeinsamen Schornstein münden, oder ob mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb befindliche Feuerungsanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, als eine einzige Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung gelten, die der Summe der Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Feuerungsanlagen entspricht, hat die Behörde im Einzelfall nach der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, den verwendeten Brennstoffen, den vorgesehenen Betriebszeiten der Feuerungsanlagen, dem Abstand der Schornsteine und der Höhe der Emissionen zu beurteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10007873

Dokumentnummer

NOR40131950

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