§ 3 Faschiertes-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

In den Handel bringen von Faschiertem

§ 3.

(1) Es ist verboten, Fleisch anderer Tierarten als von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege in Form von Faschiertem in den Handel zu bringen. Außerdem muß Faschiertes folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. 1. Es muß aus quergestreiften Muskeln (einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe) - Herzmuskeln ausgenommen - hergestellt worden sein; und das Fleisch muß
  1. a) in solchen Betrieben gewonnen worden sein, die gemäß § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind; dieses Fleisch muß gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder
  2. b) aus Betrieben in Drittländern stammen, die zum Import in die EU zugelassen sind; dieses Fleisch muß der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen worden sein.
  1. 2. Es muß gemäß den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 2 in einem Betrieb hergestellt worden sein, der
  1. a) den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 1 entspricht und
  2. b) gemäß § 8 Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" veröffentlicht ist.
  1. 3. Es muß entsprechend den Bestimmungen des § 8 und des Anhanges I Kapitel 5 kontrolliert worden sein.
  2. 4. Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.
  3. 5. Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.
  4. 6. Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 9 befördert werden.
  5. 7. Das Fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten des EWR mit einem Begleitdokument versehen sein. Hiefür gelten folgende Bedingungen:
  1. a) Das Dokument muß vom Versandbetrieb ausgestellt sein;
  2. b) das Dokument muß den Lieferbetrieb, den Empfänger, die Art und Menge der Ware und das Datum des Transportes enthalten;
  3. c) das Dokument muß die Veterinärkontrollnummer des Herstellungsbetriebes und - bei gefrorenem Faschiertem - die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen;
  4. d) bei für Finnland und Schweden bestimmtem Faschiertem muß das Dokument den hiefür geltenden, ergänzenden EU-Vorschriften entsprechen; diese sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten" zu veröffentlichen;
  5. e) auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungs-Mitgliedstaates muß jedoch zusätzlich zur Bescheinigung gemäß Z 8 eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn das Fleisch nach dem Hacken oder Faschieren in ein Drittland ausgeführt wird; die Kosten dieser Bescheinigung sind vom über das Fleisch Verfügungsberechtigten zu tragen.
  1. 8. Das Fleisch muss für den Versand mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang III versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art handelt:
  1. a) Faschiertes aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das veterinärbehördliche Beschränkungen gelten, oder
  2. b) Faschiertes, das in einem verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert wird.

(2) Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 gelten für Faschiertes folgende Anforderungen:

  1. 1. Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muß nachstehenden Bedingungen entsprechen:
  1. a) innerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schlachtung der Tiere oder
  2. b) - wenn es sich um entbeintes, vakuumverpacktes Rindfleisch handelt - innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere
  1. 2. Faschiertes muß spätestens eine Stunde nach der Portionierung und Umhüllung kältebehandelt werden - es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz, die eine Absenkung der Innentemperatur des Fleisches bereits während der Herstellung bewirken.
  2. 3. Faschiertes muß verpackt und in einer der folgenden Formen angeboten werden:
  1. a) In gekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 lit. B hergestellt worden sein und binnen kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als +2 ºC erreicht haben; jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses Fleisch, das den Bedingungen der Z 1 lit. A genügt, hinzugefügt werden, sofern dies auf dem Etikett angegeben wird; in diesem Fall muß längstens nach einer Stunde eine Kerntemperatur von weniger als +2 ºC erreicht werden.
  2. b) In tiefgekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 hergestellt worden sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als -18 ºC erreicht haben.
  1. 4. Faschiertes darf nicht mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt werden.
  2. 5. Die Bezeichnungen „mageres Faschiertes", „reines Rinderfaschiertes", „Faschiertes mit Schweinefleischanteil" und „Faschiertes von ......................" *1) - gegebenenfalls in Verbindung mit der Angabe der Tierart, deren Fleisch verwendet worden ist -, dürfen nur dann auf den Packungen angegeben werden, wenn die Anforderungen betreffend Fettgehalt und Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß (Kollagenwert) gemäß Anhang II Punkt I eingehalten wurden.

(3) Für Faschiertes, dem höchstens 1% Salz hinzugefügt wurde, gelten ebenfalls die Anforderungen der Abs. 1 und 2.

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*1) Mit Hinweis auf andere Tierart.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016313

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