§ 3 FarbstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1996

§ 3

§. 3. Farbstoffe sind auch zulässig:

  1. 1. in zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang II angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
  2. 2. wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.

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