§ 3
§. 3. Farbstoffe sind auch zulässig:
- 1. in zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang II angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
- 2. wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
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