Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und auf den Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei gemäß § 5 zu erstrecken.
(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zwei Stunden zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(5) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
- 1. Höhere Lehranstalt für Textilchemie und
- 2. Kolleg für Textiltechnik - Textilchemie.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007401
Dokumentnummer
NOR12080991
alte Dokumentnummer
N5199326357J
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