§ 3 FamValVO 2023

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2022

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Für das Kalenderjahr 2023 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 22,60 € mit 23,91 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012062

Dokumentnummer

NOR40248316

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)