§ 3 Fahrverbotskalender 2019

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.2019

§ 3

§3.(Anm.: richtig: § 3.) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010620

Dokumentnummer

NOR40213898

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