§ 3 FahrtbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Form und Gestaltung der Fahrtenbücher

§ 3.

(1) Die Fahrtenbücher haben inhaltlich den Mustern der Anlagen zu entsprechen; sie haben Eintragungen für mindestens sechs Wochen zu ermöglichen und müssen mindestens das Format A 6 (105 x 148 mm) besitzen. Eine aus drucktechnischen Gründen erforderliche andere Anordnung der Spalten und Felder ist zulässig.

(2) Die persönlichen Fahrtenbücher sind mit einer bei jedem Fahrtenbuch unterschiedlichen laufenden Nummer und einer zusätzlichen Serienbezeichnung zu versehen.

(3) Das allgemeine persönliche Fahrtenbuch (Anlage 1) hat Spalten (Felder) zur Eintragung des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges, der Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen, der Ruhezeit sowie der gefahrenen Kilometer zu enthalten. Es hat aus Tagesberichtsblättern (in einfacher Ausfertigung für jeden Tag) und aus Wochenberichtsblättern (in zweifacher Ausfertigung für jede Woche) zu bestehen. Die Tages- und Wochenberichtsblätter sind jeweils mit „1“ beginnend fortlaufend durchzunumerieren. Die Durchschrift des Wochenberichtsblattes soll leicht abtrennbar sein.

(4) Das vereinfachte persönliche Fahrtenbuch (Anlage 2) hat lediglich Spalten (Felder) zur Eintragung des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges, des Beginnes und Endes der Einsatzzeit, der Ruhepausen sowie des Standortes des Betriebes oder der Arbeits(Einsatz)stelle (§ 1 Abs. 4) zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern (in zweifacher Ausfertigung für jede Woche) zu bestehen. Die Berichtsblätter sind mit „1“ beginnend fortlaufend durchzunumerieren. Die Durchschrift des Berichtsblattes soll leicht abtrennbar sein.

(5) Das persönliche Wochenberichtsbuch (Anlage 3) hat Spalten (Felder) zur Eintragung des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges sowie der mechanisch aufgezeichneten Zeitwerte zu enthalten. Es hat lediglich aus Wochenberichtsblättern (in zweifacher Ausfertigung für jede Woche) zu bestehen, wobei die Durchschrift leicht abtrennbar sein soll. Die Wochenberichtsblätter sind mit „1“ beginnend fortlaufend durchzunumerieren.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097816

alte Dokumentnummer

N6197545604J

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