§ 3 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2007

Office Audit

§ 3.

(1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG iVm Anhang V der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114/1 vom 24.4.2001), ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;
  2. 2. eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, Entscheidungsstrukturen;
  3. 3. schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;
  4. 4. ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
  1. a) Name und Anschrift,
  2. b) Ausbildung und Berufsbezeichnung,
  3. c) bisherige Tätigkeitsbereiche,
  4. d) Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,
  5. e) sektorielle Fachkunde;
  1. 5. ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;
  2. 6. ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Anhangs V der EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;
  3. 7. ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;
  4. 8. bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;
  5. 9. bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für Einzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

Schlagworte

Berichtswesen, Dokumentationsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005251

Dokumentnummer

NOR40086454

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