Überprüfung der organisatorischen Strukturen
§ 3.
(1) Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen (Beurteilungsziele).
(2) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw. Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
- 1. ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin die Anforderungen des § 6 Abs. 1 UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
- 2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und Abläufe zu enthalten;
- 3. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
- 4. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(3) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
- 1. ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein;
- 2. Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten;
- 3. die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar schriftlich dargestellt werden;
- 4. ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach § 6 Abs. 2 Z 6 UGStVG, Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/innenteams handelt;
- 5. ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß § 5 UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 5 UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
- 6. ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
- 7. Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 bzw. in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der Dokumentation gemäß § 2 Z 5 dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in weiterer Folge ständig zu aktualisieren.
Schlagworte
Berichtswesen, Dokumentationsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10010994
Dokumentnummer
NOR40020428
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