§ 3 Fach- und Gebrauchtsinformation bei Arzneispezialitäten zur Hormonersatztherapie

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.2004

§ 3.

Bis zum 31. März 2004 sind die für die Aufnahme der Angaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Meldungen gemäß § 24 des Arzneimittelgesetzes vorzulegen. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen ab 1. April 2004 vom Zulassungsinhaber nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Arzneispezialitäten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen durch Apotheken noch bis zum Ablauf des 30. September 2004 abgegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20003181

Dokumentnummer

NOR40049512

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