§ 3 F-Gase-G

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2009

Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen

§ 3.

(1) Personen,

  1. 1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  2. 2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  3. 3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  4. 4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  5. 5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung (EG) einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.

(2) Unternehmen,

  1. 1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen;
  2. 2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung (EG) fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung (EG) erfüllen.

Schlagworte

Ausbildungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40110224

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