§ 3 F&E-Erhebungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1999

Erhebungseinheiten

§ 3.

Erhebungseinheiten sind:

  1. 1. Unternehmen im Unternehmenssektor, firmeneigener Bereich,
  2. 2. Institute und sonstige Einrichtungen im Unternehmenssektor, kooperativer Bereich,
  3. 3. Universitätsinstitute, Universitätskliniken und sonstige universitäre Einrichtungen, Einrichtungen von Universitäten der Künste, Fachhochschulen sowie Fachhochschulstudiengänge,
  4. 4. sonstige Einrichtungen des Bundes, Einrichtungen der Länder, der Gemeinden, der Kammern und der Sozialversicherungsträger,
  5. 5. Einrichtungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  6. 6. Versuchsanstalten an den Höheren Technischen Bundeslehranstalten,
  7. 7. sonstige vereinsrechtlich organisierte Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

20000087

Dokumentnummer

NOR40000773

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