§ 3 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Begriffsbestimmungen

§ 3

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. 1. Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;
  2. 2. Schutzsysteme: alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der Geräte nach Z 1, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden;
  3. 3. Komponenten: Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten (Z 1) und Schutzsystemen (Z 2) erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen;
  4. 4. explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;
  5. 5. explosionsgefährdeter Bereich: einen Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann;
  6. 6. Gerätegruppen: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach den Bereichen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Z 7 und 8;
  7. 7. Gerätegruppe I: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung im Untertagebetrieb von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können;
  8. 8. Gerätegruppe II: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können;
  9. 9. Gerätekategorien: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I;
  10. 10. bestimmungsgemäße Verwendung: die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 entsprechend der Gerätegruppe und kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind;
  11. 11. elektrische Geräte: Geräte (Z 1), die elektrische Betriebsmittel enthalten und der Erzeugung, Speicherung, Messung, Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie, der Regelung der Funktion anderer Geräte auf elektrischem Weg und der Verarbeitung von Werkstoffen unter unmittelbarer Anwendung von elektrischer Energie dienen. Geräte, die mit elektrischen Geräten zwar verbunden sind, für sich allein aber keine elektrischen Geräte darstellen, sind keine elektrischen Geräte, ebensowenig wie die durch diese Verbindung entstehenden Geräte.

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