Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40116982
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