§ 3 EWStV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Periodizität, Kontinuität

§ 3.

Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116982

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