§ 3
(1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum Psychotherapeuten in einer in der Republik Österreich anerkannten wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
- 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
- 2. die Dauer der Ausbildung in Theorie und Praxis,
- 3. die Ausbildungsinhalte in Theorie einschließlich der Vorlage
des Ausbildungscurriculums der erlernten
wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methode,
- 4. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur
Vermittlung der Ausbildungsinhalte,
- 5. das Ausmaß der absolvierten Lehrtherapie, Lehranalyse oder
Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung bei Psychotherapeuten,
- 6. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der
Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit, insbesondere während der
Ausbildung als Psychotherapeut im Rahmen einer im
psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-
oder Sozialwesens sowie
- 7. das Ausmaß der Supervision, die die psychotherapeutische
Tätigkeit während der Ausbildung begleitet hat.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
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