§ 3 EWR-Psychologenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1999

§ 3

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

  1. 1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
  1. 2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen

und praktischen Qualifikation in klinischer Psychologie oder

Gesundheitspsychologie,

  1. 3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen

Qualifikation in Theorie und Praxis,

  1. 4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation

einschließlich der Vorlage des Ausbildungscurriculums,

  1. 5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische

oder gesundheitspsychologische Tätigkeit begleitet hat,

  1. 6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur

Vermittlung der Ausbildungsinhalte sowie

  1. 7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der

Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit in klinischer Psychologie

bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im

psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits-

oder Sozialwesens.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

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