§ 3 EWR-Ing-KonsV

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1995

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 9/2008).

Niederlassung

§ 3.

Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Ingenieurkonsulenten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

  1. 1.  a)Das Diplom im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG , wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist;
  2. b) Nachweise im Sinne des Art. 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG , wenn der Beruf im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist;
  1. 2. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;
  2. 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012545

Dokumentnummer

NOR12156252

alte Dokumentnummer

N9199551216J

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