Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 3.
(1) Absolventen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, Absolventinnen der Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magistra theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“, zu verleihen.
(2) Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, Absolventinnen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktorin der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt jeweils „Dr. theol.“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124753
alte Dokumentnummer
N7199327249J
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