§ 3 EvalVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Evaluierungszuständige Organe

§ 3.

(1) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 umfassen.

(2) Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 und 3 umfassen.

(3) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 umfassen. Der/Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.

(4) Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10010035

Dokumentnummer

NOR12126732

alte Dokumentnummer

N7199712542Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)