Evaluierungszuständige Organe
§ 3.
(1) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 umfassen.
(2) Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 und 3 umfassen.
(3) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 umfassen. Der/Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.
(4) Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10010035
Dokumentnummer
NOR12126732
alte Dokumentnummer
N7199712542Y
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