§ 3 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3.

(1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40087971

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