Haftung
§ 3.
(1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist. Wurde der Schaden durch Europol oder Organe eines anderen Mitgliedstaates verursacht, hat der Bund seinerseits Regress bei Europol oder dem anderen Mitgliedstaat zu nehmen.
(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat.
(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40113854
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