Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik
§ 3.
(1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.
(5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.
(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Erfordernis von Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb, zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen gemäß den §§ 3 und 4 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt davon unberührt.
(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen ist das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder direkte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Ankündigen und Ausstellen gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn es unter dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Betriebsmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen und die Betriebsmittel nicht überlassen werden.
(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen.
(10) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export bestimmt sind, sind so herzustellen, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel auch nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes hergestellt werden.
(11) Die in den Abs. 1, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.
(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.
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