Aufzubewahrende Transaktionsdaten
§ 3.
Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion aufzubewahren:
- 1. Identität von Käufer und Verkäufer;
- 2. Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
- 3. Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und –zeit);
- 4. Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrundeliegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
- 5. Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
- 6. Handelseigenschaft;
- 7. Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
- 8. Transaktionsmenge inkl. Art der Mengenangabe;
- 9. Vertragsdauer;
- 10. Lieferort.
Schlagworte
Stromhändler, Speicherpass
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Gesetzesnummer
20008014
Dokumentnummer
NOR40142778
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