§ 3 ETA-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2012

Aufzubewahrende Transaktionsdaten

§ 3.

Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion aufzubewahren:

  1. 1. Identität von Käufer und Verkäufer;
  2. 2. Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
  3. 3. Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und –zeit);
  4. 4. Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrundeliegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
  5. 5. Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
  6. 6. Handelseigenschaft;
  7. 7. Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
  8. 8. Transaktionsmenge inkl. Art der Mengenangabe;
  9. 9. Vertragsdauer;
  10. 10. Lieferort.

Schlagworte

Stromhändler, Speicherpass

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2017

Gesetzesnummer

20008014

Dokumentnummer

NOR40142778

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