§ 3 Erteilung von Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2021

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, soweit die Übereignung von Impfstoffen an Staaten und internationale Organisationen nach § 2 Abs. 1 betroffen ist, gemeinsam mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011399

Dokumentnummer

NOR40235988

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