Grundsätze für die Ermittlung
§ 3.
(1) Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Auf die Art der ermittelten Daten ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10000690
Dokumentnummer
NOR12009750
alte Dokumentnummer
N11980164650
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