§ 3.
Soferne für den Lehrzeitersatz einschlägige Praxiszeiten vorgeschrieben werden und diese nicht vollständig absolviert wurden, ist der Lehrzeitersatz um die fehlenden Praxiszeiten zu reduzieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10007476
Dokumentnummer
NOR12081950
alte Dokumentnummer
N5199419960L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)