§ 3 Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979

§ 3.

(1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht aus:

  1. a) dem Vorsitzenden;
  2. b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
  3. c) acht Vertretern der organisierten Kriegsopfer sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
  4. d) sechs Vertretern der übrigen organisierten, nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 begünstigten Invaliden sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern;
  5. e) je drei Vertretern der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen sowie der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1979

Schlagworte

Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10008112

Dokumentnummer

NOR12092760

alte Dokumentnummer

N6194611386A

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