§ 3 Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Richtlinie

§ 3.

(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

  1. 1. zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
  2. 2. den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
  3. 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
  4. 4. zur Antragstellung,
  5. 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
  6. 6. zum Verfahren und
  7. 7. zur Geltungsdauer festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224380

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