Richtlinie
§ 3.
(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Richtlinie zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen
- 1. zu den Zielen und zum Gegenstand der Förderung,
- 2. den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
- 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
- 4. zur Antragstellung,
- 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung,
- 6. zum Verfahren und
- 7. zur Geltungsdauer festzulegen sind.
- Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch den Antragssteller zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Gesetzesnummer
20011214
Dokumentnummer
NOR40224380
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)