§ 3 Errichtung einer Kommission Forum für Atomfragen“

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1990

Vorsitz und Zusammensetzung des Forums

§ 3.

(1) Der Vorsitzende des Forums sowie ein Stellvertreter, für den Fall dessen Verhinderung, wird vom Bundeskanzler jeweils für ein Jahr bestellt.

(2) Dem Forum haben Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten anzugehören:

  1. 1. Reaktortechnologie,
  2. 2. Strahlenschutz,
  3. 3. Meteorologie,
  4. 4. Nuklearmedizin,
  5. 5. Ökologie,
  6. 6. Biologie,
  7. 7. Geologie,
  8. 8. Energiewirtschaft,
  9. 9. Rechtswissenschaften,
  10. 1 0.Katastrophenmanagement.

(3) Neben den Mitgliedern gemäß Abs. 2 gehören dem Forum zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie an.

(4) Ferner sind zu den Sitzungen Vertreter anderer Bundesministerien einzuladen, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.

(5) Bei Bedarf kann dem Forum darüber hinaus ein von den Ländern vorgeschlagener Vertreter beigezogen werden.

(6) Das Forum kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001062

Dokumentnummer

NOR12013266

alte Dokumentnummer

N1199011780J

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