§ 3 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen

§ 3.

(1) Ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung ist zu führen, wenn sich mindestens 15 Schüler, bei Fremdsprachen mindestens 12 Schüler, zum Freigegenstand bzw. zur unverbindlichen Übung anmelden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 zur Anwendung kommen. Die Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen in Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Slowenisch und Ungarisch dürfen bereits für mindestens 8 Schüler, ab der neunten Schulstufe für mindestens 5 Schüler, die der entsprechenden Volksgruppe angehören, geführt werden; die Führung mit 5 bis 7 Schülern ist nur zulässig, wenn der entsprechende Freigegenstand bzw. die entsprechende unverbindliche Übung nicht an einer anderen Schule, welche in zumutbarer Weise erreicht werden kann, angeboten wird und die Teilnahme an dem entsprechenden Pflichtgegenstand (für den betreffenden Schüler in der Form des Freigegenstandes) nicht möglich ist.

(2) Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Hochschulberechtigung im Sinne der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben. Das gleiche gilt für unverbindliche Übungen, sofern sie der Vorbereitung internationaler Bewerbe dienen. Ein Freigegenstand, der für den Erwerb einer Berechtigung im Sinne der Universitätsberechtigungsverordnung erforderlich ist, ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand angemeldet haben.

(3) Der Freigegenstand Instrumentalmusik ist zu führen, wenn sich zumindest 3 Schüler für ein Instrument anmelden; dies gilt nicht für Jagdhornblasen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentale Spielgruppe (Spielmusik) ist zu führen, wenn sich mindestens 12 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden. Der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung Instrumentalbau ist zu führen, wenn sich mindestens 10 Schüler zu diesem Freigegenstand bzw. zu dieser unverbindlichen Übung anmelden.

(4) Wird in einem Freigegenstand bzw. einer unverbindlichen Übung

  1. 1. für die sich mindestens 15 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 12,
  2. 2. für die sich mindestens 12 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 9,
  3. 3. für die sich mindestens 10 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 7,
  4. 4. für die sich mindestens 8 Schüler anzumelden haben, die Schülerzahl 5
  1. unterschritten , so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen. Das gleiche gilt für die in Abs. 3 erster Satz genannten Freigegenstände bzw. unverbindlichen Übungen, wenn die dort genannten Schülerzahlen unterschritten werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 darf ein Freigegenstand bzw. eine unverbindliche Übung schon dann geführt werden, wenn die Teilungszahl oder die Höchstzahl der Gruppengrößen gemäß § 6 bei der Anmeldung erreicht wird. Wird bei diesem Freigegenstand bzw. dieser unverbindlichen Übung die Teilungszahl oder die Mindestzahl der Gruppengrößen nach § 6 unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.

(6) Unbeschadet der Abs. 1 bis 5 darf ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung in der betreffenden Klasse (dem betreffenden Jahrgang) auch dann geführt werden, wenn sich alle Schüler dieser Klasse (dieses Jahrganges) zu diesem Freigegenstand oder dieser unverbindlichen Übung anmelden. Wird die Anzahl der Schüler der Klasse (des Jahrganges) und gleichzeitig die im Abs. 4 für die Weiterführung genannte Mindestschülerzahl unterschritten, so ist die Führung des Freigegenstandes bzw. dieser unverbindlichen Übung mit Ende des betreffenden Semesters einzustellen.

(6a) An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik darf der Freigegenstandsbereich „Früherziehung“ an den einzügig geführten 4. und 5. Klassen ab zwölf Anmeldungen angeboten werden.

(7) Die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sind nur dann gemäß Abs. 1 bis 3 zu führen, wenn ihre Führung personell und räumlich möglich ist.

(8) Auf die Führung des Freigegenstandes Religion gemäß § 1 Abs. 3 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, finden die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes Anwendung.

(9) Wird die Mindestschülerzahl gemäß Abs. 1 bis 3 in einer Klasse (in einem Jahrgang) nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen (Jahrgänge) einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestschülerzahl zusammengefaßt werden.

(10) Bei der Organisation des Unterrichtes in Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen ist in Unterrichtsgegenständen, in denen gemäß § 6 eine Teilung zulässig ist, das Erreichen der Teilungszahl und in den sonstigen Unterrichtsgegenständen das Erreichen von 30 Schülern, bei Sonderschulen das Erreichen der Klassenschülerhöchstzahl anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR40191873

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