§ 3 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

1. Die Seegerichtsbarkeit ist insbesondere durch Art. II Z 1, 1a und 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben worden. 2. Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Gutächtlicher Vorschlag der Handels- und Gewerbekammern.

§. 3.

Wenn die Stelle eines fachmännischen Laienrichters zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofes die Handels- und Gewerbekammer, in deren Bezirke der Gerichtshof gelegen ist, zur Erstattung eines Vorschlages aufzufordern. Sind mehrere Stellen erledigt, so hat die Aufforderung die Zahl der zu besetzenden Stellen und, wo fachmännische Laienrichter der einen und anderen Art an der Rechtsprechung mitwirken, auch eine Angabe darüber zu enthalten, ob und in welchem Verhältnisse Angehörige des Handelsstandes oder Personen aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen vorzuschlagen sind. Desgleichen ist bekanntzugeben, ob und in welchem Verhältnisse bei dem Vorschlage die in Handels- oder Schiffahrtsbetrieben bediensteten Personen zu berücksichtigen sind.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Handelskammer, Handelsbetriebe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000180

alte Dokumentnummer

N1189710494Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)