Verbot
§ 3.
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, zum Transport folgender Güter verboten:
- - alle Abfälle, die im Europäischen Abfallverzeichnis aufgenommen sind (entsprechend der Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis, 2000/532/EG , in der Fassung 2001/573/EG ).
- - Getreide
- - Rundholz und Kork
- - Nichteisen- und Eisenerze
- - Steine, Erden, Aushub
- - Kraftfahrzeuge und Anhänger
- - Baustahl
- Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
Schlagworte
Nichteisenerz
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002749
Dokumentnummer
NOR40041382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)