materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 106/2023
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Gesetzesnummer
20011939
Dokumentnummer
NOR40245164
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