§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/2023

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20011938

Dokumentnummer

NOR40245159

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