materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 102/2023
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20011938
Dokumentnummer
NOR40245159
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