materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 100/2023
Entgelte
§ 3.
(1) Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,30 € zu berechnen.
(2) Für Betriebe, die dem Fachverband der Holzindustrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 11,72 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
20011937
Dokumentnummer
NOR40245153
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