materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 443/2020
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010665
Dokumentnummer
NOR40215132
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