§ 3 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2025

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20012508

Dokumentnummer

NOR40259729

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