materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 21/2024
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Gesetzesnummer
20012178
Dokumentnummer
NOR40251154
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