materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
20011821
Dokumentnummer
NOR40242365
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