§ 3 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

§ 3.

(1) Die Vorsitzenden haben die Sitzungen, insbesondere auch die Beratungen und die Abstimmungen, zu leiten.

(2) Die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind nicht öffentlich. Die Abstimmungen haben mündlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033352

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